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   BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 59/88   

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BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 59/88 (https://dejure.org/1989,8130)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1989 - AnwZ (B) 59/88 (https://dejure.org/1989,8130)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88 (https://dejure.org/1989,8130)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.12.1983 - AnwZ (B) 28/83

    Besondere Härte bei Verlängerung der Zweitzulassung

    Auszug aus BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 59/88
    Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177 [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden.

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f) [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83].

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

    Auszug aus BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 59/88
    Eine Umsatzeinbuße von 10 % kann für sich genommen noch nicht als besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gewertet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 1987 - AnwZ (B) 62/88).
  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 28/87

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 59/88
    Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177 [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden.
  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 58/89

    Rücknahme einer Anwaltszulassung wegen Doppelzulassung - Voraussetzungen für die

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f. [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88).

    Der Zusammenschluß mit drei weiteren Anwälten ermöglicht es ihm jedoch, bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf eine möglicherweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88 -).

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 66/88

    Zulassung eines Rechtsanwalts zu zwei Landgerichten - Antrag auf Verlängerung der

    Daß der Antragsteller diese Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 58/88 und AnwZ (B) 59/88 -).
  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 55/90

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f. [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]: Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88).
  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 51/89

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Doppelzulassung als Rechtsanwalt -

    Daß der Antragsteller keine ausreichenden Angaben über Gewinneinbußen, die sich auf das ausgegliederte Gebiet beziehen, gemacht hat, geht zu seinen Lasten, denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1989 - AnwZ (B) 58/88 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88 -).
  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 61/90

    Klage eines Rechtsanwalts auf Verlängerung einer Zweitzulassung - Eintritt einer

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f. [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88).
  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 56/90

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f. [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88).
  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 58/90

    Klage eines Rechtsanwalts auf Verlängerung einer Zweitzulassung - Eintritt einer

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f. [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88).
  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 59/90

    Klage eines Rechtsanwalts auf Verlängerung einer Zweitzulassung - Eintritt einer

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f. [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88).
  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 57/89

    Rechtsmittel

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f. [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88).
  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 65/90

    Klage eines Rechtsanwalts auf Verlängerung einer Zweitzulassung - Rücknahme einer

    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f. [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88).
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